Informationen zur neuen Grundsteuer

Grundsteuerreform 2022 – Notwendige Informationen

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Aktuelles

Grundsteuerreform 2022


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3

JUN

Notwendige Informationen

2022

 

 

3

JUN

Notwendige Informationen

2022

 

 


Leistungsumfang

  • Datenaufbereitung
  • Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1 BW)
  • Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1 BW)
  • Überprüfung diverser Bescheide


Leistungsvergütung

Die Vergütung für die Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1 BW) richtet sich nach der Anzahl Ihrer Immobilie(n) und Grundstücke:

1. Immobilie (Grundstück) 400,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
2. Immobilie (Grundstück) 350,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
ab 3. Immobilie (Grundstück) 300,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer


Sollte ein Mehraufwand wie z.B. Rückfragen von und an Behörden entstehen, wird dieser nach Zeitgebühr von 50,00 € (pro angefangener halber Stunde) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer weiterberechnet.

Die Vergütung für die Prüfung des Bescheides über den Grundsteuerwert und des Bescheides über den Grundsteuer-Messbetrag wird insgesamt mit 90,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Prüfung dieser beiden Bescheide eine wichtige Leistung darstellt, da es sich hierbei um Grundlagenbescheide handelt und bei Abweichungen innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden kann/muss.

Die neuen geänderten Grundsteuerbescheide werden erst im Jahr 2025 ergehen. Somit können diese Bescheide von uns erst im Jahr 2025 geprüft und separat in Rechnung gestellt werden.

*Diese Preise sind nur für Immobilien im Bundesland Baden-Württemberg. Sollten Sie über eine Immobilie in einem anderen Bundesland verfügen, so können wir Ihnen gerne hierfür einen Kostenvoranschlag erstellen.

Kostenbeispiele für Erklärung und Bescheidprüfung:
(für jede Immobilie ist eine Erklärung zu fertigen)

insgesamt 1 Immobilie/Erklärung 400,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
insgesamt 2 Immobilien/Erklärungen 750,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
insgesamt 3 Immobilien/Erklärungen 1.050,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

jede weitere Immobilie/Erklärung zusätzlich 300,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

Bitte beachten, dass pro Immobilie (Grundstück) für die Bescheidprüfung 90,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.

Bei NEUMANDANTEN erlauben wir uns, für die Erstanlage eine Gebühr i.H.v. 200 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben.

Vermutlich werden die Schreiben der Finanzämter nicht gleichzeitig für alle Immobilien und Grundstücke an Sie versendet.

Sollten Sie uns mit der Erstellung der Erklärung(en) beauftragen, so senden Sie uns das/die Ihnen bereits vorliegenden Schreiben vom Finanzamt zusammen mit der Auftragsvereinbarung zu. Diese finden Sie unter Downloads im Bereich Unternehmen.

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Leistungsumfang

  • Datenaufbereitung
  • Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1 BW)
  • Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1 BW)
  • Überprüfung diverser Bescheide


Leistungsvergütung

Die Vergütung für die Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1 BW) richtet sich nach der Anzahl Ihrer Immobilie(n) und Grundstücke:

1. Immobilie (Grundstück) 400,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
2. Immobilie (Grundstück) 350,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
ab 3. Immobilie (Grundstück) 300,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer


Sollte ein Mehraufwand wie z.B. Rückfragen von und an Behörden entstehen, wird dieser nach Zeitgebühr von 50,00 € (pro angefangener halber Stunde) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer weiterberechnet.

Die Vergütung für die Prüfung des Bescheides über den Grundsteuerwert und des Bescheides über den Grundsteuer-Messbetrag wird insgesamt mit 90,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Prüfung dieser beiden Bescheide eine wichtige Leistung darstellt, da es sich hierbei um Grundlagenbescheide handelt und bei Abweichungen innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch eingelegt werden kann/muss.

Die neuen geänderten Grundsteuerbescheide werden erst im Jahr 2025 ergehen. Somit können diese Bescheide von uns erst im Jahr 2025 geprüft und separat in Rechnung gestellt werden.

*Diese Preise sind nur für Immobilien im Bundesland Baden-Württemberg. Sollten Sie über eine Immobilie in einem anderen Bundesland verfügen, so können wir Ihnen gerne hierfür einen Kostenvoranschlag erstellen.

Kostenbeispiele für Erklärung und Bescheidprüfung:
(für jede Immobilie ist eine Erklärung zu fertigen)

insgesamt 1 Immobilie/Erklärung 400,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
insgesamt 2 Immobilien/Erklärungen 750,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
insgesamt 3 Immobilien/Erklärungen 1.050,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

jede weitere Immobilie/Erklärung zusätzlich 300,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

Bitte beachten, dass pro Immobilie (Grundstück) für die Bescheidprüfung 90,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird.

Bei NEUMANDANTEN erlauben wir uns, für die Erstanlage eine Gebühr i.H.v. 200 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben.

Vermutlich werden die Schreiben der Finanzämter nicht gleichzeitig für alle Immobilien und Grundstücke an Sie versendet.

Sollten Sie uns mit der Erstellung der Erklärung(en) beauftragen, so senden Sie uns das/die Ihnen bereits vorliegenden Schreiben vom Finanzamt zusammen
mit der Auftragsvereinbarung zu. Diese finden Sie unter Downloads im Bereich Unternehmen.

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Ihr weg zu uns

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Corona-Virus

Corona-Virus - Finanzierungsquellen, Kurzarbeit und Co

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Aktuelles

Corona-Virus (COVID-19)- Finanzierungsquellen, Kurzarbeit und Co


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23

OKT

Verursacht durch das Corona-Virus (Covid-19)

2020

 

 

 

 

 

23

OKT

Verursacht durch das Corona-Virus (Covid-19)

2020

 

 

 

 

Finanzielle Sonderprogramme für Unternehmer 2020

Finanzielle Sonderprogramme für Unternehmer 2020

Kurzarbeit 2020

Schritt 1

Anzeige über Arbeitsausfall

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt:

  • schriftlich
  • bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz

Wird die Anzeige bewilligt, dann kann das Kurzarbeitergeld Monat für Monat beantragt werden.


Schritt 2

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Der Antrag wird von uns über die Lohnabrechnungssoftware generiert. Dieser Antrag muss vom Arbeitgeber ggfs. auch noch von einer Betriebsvertretung (falls vorhanden) unterschrieben werden und muss dann bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Das Kurzarbeitergeld wird dann für den jeweiligen Monat der Kurzarbeit beantragt. Um den Antrag stellen zu können, benötigen wir von Ihnen für jeden Mitarbeiter, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll/kann, die Soll- und Ist-Stundendokumentation für den jeweiligen Monat.

Sollarbeitszeit: Bitte die aktuellen, (vertraglich) vereinbarten Arbeitszeiten pro Tag des betreffenden Monats aufführen.


Istarbeitszeit
: Bitte die Anzahl der Stunden pro Arbeitstag aufführen, die der Mitarbeiter trotz Kurzarbeit regulär gearbeitet hat.
Beispiel: Ist der Betrieb geschlossen und der Mitarbeiter konnte gar nicht arbeiten, dann muss an den betreffenden Tagen 0 Stunden als Istarbeitszeit ausgewiesen werden.

  • Vorlage Stundendokumentation Soll- und Istarbeitsstunden
    (Achtung: Bitte vor dem Druck den Monat und das Jahr in Excel eingeben, sodass sich das Kalendarium anpasst)(Achtung: Arbeitszeit bitte in folgendem Format eingeben: z.B. 8h = 8:00; kontrollieren Sie bitte Ihre Eingabe und die Summe bevor Sie uns das Formular senden.)


Weitere Schritte

Der Arbeitgeber muss das Einverständnis der Mitarbeiter zur Einführung von Kurzarbeit einholen, denn Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden.

Lesen Sie sich das Merkblatt für Arbeitgeber aufmerksam durch. 

Corona-Virus

Schritt 1

Anzeige über Arbeitsausfall

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt:

  • schriftlich
  • bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz

Wird die Anzeige bewilligt, dann kann das Kurzarbeitergeld Monat für Monat beantragt werden.


Schritt 2

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Der Antrag wird von uns über die Lohnabrechnungssoftware generiert. Dieser Antrag muss vom Arbeitgeber ggfs. auch noch von einer Betriebsvertretung (falls vorhanden) unterschrieben werden und muss dann bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Das Kurzarbeitergeld wird dann für den jeweiligen Monat der Kurzarbeit beantragt. Um den Antrag stellen zu können, benötigen wir von Ihnen für jeden Mitarbeiter, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll/kann, die Soll- und Ist-Stundendokumentation für den jeweiligen Monat.

Sollarbeitszeit: Bitte die aktuellen, (vertraglich) vereinbarten Arbeitszeiten pro Tag des betreffenden Monats aufführen.


Istarbeitszeit
: Bitte die Anzahl der Stunden pro Arbeitstag aufführen, die der Mitarbeiter trotz Kurzarbeit regulär gearbeitet hat.
Beispiel: Ist der Betrieb geschlossen und der Mitarbeiter konnte gar nicht arbeiten, dann muss an den betreffenden Tagen 0 Stunden als Istarbeitszeit ausgewiesen werden.

  • Vorlage Stundendokumentation Soll- und Istarbeitsstunden
    (Achtung: Bitte vor dem Druck den Monat und das Jahr in Excel eingeben, sodass sich das Kalendarium anpasst)(Achtung: Arbeitszeit bitte in folgendem Format eingeben: z.B. 8h = 8:00; kontrollieren Sie bitte Ihre Eingabe und die Summe bevor Sie uns das Formular senden.)


Weitere Schritte

Der Arbeitgeber muss das Einverständnis der Mitarbeiter zur Einführung von Kurzarbeit einholen, denn Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden.

Lesen Sie sich das Merkblatt für Arbeitgeber aufmerksam durch. 

Corona-Virus

Zusätzliche Informationen

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld (persönliche Voraussetzungen):

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung (Sozialversicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung).
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung


Keinen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld haben:

  • Minijobber
  • Bezieher einer Altersvollrente oder ab Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Arbeitnehmer während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen
  • Gekündigte Arbeitnehmer

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Steuerberater Blaskowitz bzw. die zuständigen Lohnsachbearbeiter.


Zusätzliche Informationen

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld (persönliche Voraussetzungen):

  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung (Sozialversicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung).
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung


Keinen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld haben:

  • Minijobber
  • Bezieher einer Altersvollrente oder ab Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Arbeitnehmer während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen
  • Gekündigte Arbeitnehmer

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Steuerberater Blaskowitz bzw. die zuständigen Lohnsachbearbeiter.

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Ihr weg zu uns

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DATEV Unternehmen online
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Aktuelles

Digitalisierung der Finanzbuchhaltung


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13

DEZ

DATEV Unternehmen online

2019

 

 

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2019

 

 

Belege im Pendelordner zur Kanzlei bringen, wird langfristig der Vergangenheit angehören.
Wir bieten unseren Mandanten heute schon die Möglichkeit uns die Buchhaltungsbelege digital bereit zu stellen und damit eine laufend aktuelle Buchhaltung zu führen.

Ihre Vorteile

  • Einfache Handhabung: Belege scannen oder abfotografieren, Texterkennung unterstützt die Erfassung
  • Belege stehen Ihnen jederzeit physisch sowie elektronisch zur Verfügung sogar mit Suchfunktion
  • Durch die zeitnahe Verbuchung haben Sie ein aktuellen Überblick über offene Rechnungen von Kunden und Lieferanten sowie Unternehmenszahlen
  • Weitere Vorteile: Kontoumsätze prüfen, Erstellung von Zahlungsträger für die ein schnellen Zahlungsprozess
  • Zusatzbausteine: DATEV Auftragswesen (Angebots und Rechnungsstellung), DATEV Kassenbuch
  • Belege werden in der DATEV Cloud revisionssicher abgelegt
  • Archivierung im DATEV-Rechenzentrum mit höchsten Sicherheitsstandard
  • Ortsunabhängiger Zugriff durch DATEV Cloudlösung


Wenn Sie mehr wissen wollen und Ihre Buchhaltung zukunftig digital abgeben wollen, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

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Belege im Pendelordner zur Kanzlei bringen, wird langfristig der Vergangenheit angehören.
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  • Durch die zeitnahe Verbuchung haben Sie ein aktuellen Überblick über offene Rechnungen von Kunden und Lieferanten sowie Unternehmenszahlen
  • Weitere Vorteile: Kontoumsätze prüfen, Erstellung von Zahlungsträger für die ein schnellen Zahlungsprozess
  • Zusatzbausteine: DATEV Auftragswesen (Angebots und Rechnungsstellung), DATEV Kassenbuch
  • Belege werden in der DATEV Cloud revisionssicher abgelegt
  • Archivierung im DATEV-Rechenzentrum mit höchsten Sicherheitsstandard
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Mandantenveranstaltung

Mandantenveranstaltung 2019

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Mandanten-
veranstaltung 2019


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23

OKT

„Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“

2020

 

 

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OKT

„Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialversicherungs-recht“

2022

 

 

 

 

Die Mandantenveranstaltung zum Thema „Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“ war ein voller Erfolg und wir freuen uns, dass so viele Mandanten unserer Einladung gefolgt sind. Um 18:00 Uhr begann am Donnerstag den 14.11.2019 ein spannender Abend im alten Bahnhofsgebäude.

Herr Rechtsanwalt Achim Wurster aus Balingen führte unsere Mandanten durch aktuelle Themen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts:

  • Risiken bei Arbeit auf Abruf im Minijob
  • aktuelle Urlaubsrechtsprechung
  • Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Arbeitszeiterfassung
  • 5 wichtigsten Bestandteile eines Arbeitsvertrags
  • Risiken Scheinselbständigkeit bei Subunternehmern

Neben den Risiken für Arbeitgeber, vermittelte Herr Wurster locker und verständlich auch Grundlagen sowie Handlungsempfehlungen zu den einzelnen Themen. Individuelle Fragen konnten durch den Fachanwalt während und nach der Veranstaltung ebenfalls geklärt werden.

Auch kulinarisch war einiges geboten und so freuten sich unsere Mandanten über ein reichhaltiges Buffet mit schwäbischen Tapas.

Wir freuen uns sehr über die positiven Rückmeldungen und nehmen dies als Ansporn für weitere Mandantenveranstaltungen in unserem Hause.

Mandantenveranstaltung

Die Mandantenveranstaltung zum Thema „Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“ war ein voller Erfolg und wir freuen uns, dass so viele Mandanten unserer Einladung gefolgt sind. Um 18:00 Uhr begann am Donnerstag den 14.11.2019 ein spannender Abend im alten Bahnhofsgebäude.

Herr Rechtsanwalt Achim Wurster aus Balingen führte unsere Mandanten durch aktuelle Themen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts:

  • Risiken bei Arbeit auf Abruf im Minijob
  • aktuelle Urlaubsrechtsprechung
  • Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Arbeitszeiterfassung
  • 5 wichtigsten Bestandteile eines Arbeitsvertrags
  • Risiken Scheinselbständigkeit bei Subunternehmern

Neben den Risiken für Arbeitgeber, vermittelte Herr Wurster locker und verständlich auch Grundlagen sowie Handlungsempfehlungen zu den einzelnen Themen. Individuelle Fragen konnten durch den Fachanwalt während und nach der Veranstaltung ebenfalls geklärt werden.

Auch kulinarisch war einiges geboten und so freuten sich unsere Mandanten über ein reichhaltiges Buffet mit schwäbischen Tapas.

Wir freuen uns sehr über die positiven Rückmeldungen und nehmen dies als Ansporn für weitere Mandantenveranstaltungen in unserem Hause.

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Künstlersozialabgabe

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Künstlersozialabgabe

2019

 

 

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2019

 

 

 

Die deutsche Rentenversicherung prüft seit einigen Jahren auch die Einhaltung der Abgabepflicht von Unternehmern bezüglich der Künstlersozialabgabe.

Die Beurteilung und Meldung von künstlersozialabgabepflichtigen Ausgaben übernimmt für Sie die Finanzbuchhaltung. Diese meldet die beitragspflichtigen Beträge am Ende eines jeden Jahres der Künstlersozialkasse.

Weiterführende Informationen zu beispielsweise Beitragssätzen oder FAQs finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse.

Sollten Sie Fragen zu getätigten oder zukünftigen Einkäufen einer künstlerischen Leistung haben, dann wenden Sie sich gerne an Ihren jeweiligen Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung.

Künstlersozialabgabe

Die deutsche Rentenversicherung prüft seit einigen Jahren auch die Einhaltung der Abgabepflicht von Unternehmern bezüglich der Künstlersozialabgabe.

Die Beurteilung und Meldung von künstlersozialabgabepflichtigen Ausgaben übernimmt für Sie die Finanzbuchhaltung. Diese meldet die beitragspflichtigen Beträge am Ende eines jeden Jahres der Künstlersozialkasse.

Weiterführende Informationen zu beispielsweise Beitragssätzen oder FAQs finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse.

Sollten Sie Fragen zu getätigten oder zukünftigen Einkäufen einer künstlerischen Leistung haben, dann wenden Sie sich gerne an Ihren jeweiligen Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung.

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NEWS der Steuerkanzlei

GOBD - Verfahrensdokumentation

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01

APR

GOBD - Verfahrensdokumentation

2019

 

 

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APR

GOBD - Verfahrens-dokumentation

2019

 

 

GoBD – Verfahrensdokumentation

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) am 14.11.2014 wurden die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese Grundsätze gelten in Deutschland für Veranlagungsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Die GoBD gilt als Grundlage für die Umsetzung sämtlicher Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten sowohl in Papier als auch in elektronischer Form. Neue Herausforderungen für Unternehmer ergeben sich dabei z. B. in der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form.

Im Rahmen der Verfahrensdokumentation muss für jedes Datenverarbeitungssystem ein übersichtlich gegliedertes Verfahren in Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnis beschrieben werden.

Hier finden Sie zu unterschiedlichen Themen Muster von Verfahrensdokumentationen zur individuellen Weiterverarbeitung:

Muster Verfahrensdokumentation zur BelegablageArbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V.

Muster Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen Bundessteuerberaterkammer

Muster Verfahrensdokumentation zur ordnungsgemäßen KassenführungDeutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V.

Sollten Sie weitere Fragen zur GoBD –Verfahrensdokumentation oder auch andere Fragen zur Aufbewahrungs- oder Aufzeichnungspflichten haben, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

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GoBD – Verfahrensdokumentation

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) am 14.11.2014 wurden die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Diese Grundsätze gelten in Deutschland für Veranlagungsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Die GoBD gilt als Grundlage für die Umsetzung sämtlicher Aufzeichnungen steuerrelevanter Daten sowohl in Papier als auch in elektronischer Form. Neue Herausforderungen für Unternehmer ergeben sich dabei z. B. in der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten in elektronischer Form.

Im Rahmen der Verfahrensdokumentation muss für jedes Datenverarbeitungssystem ein übersichtlich gegliedertes Verfahren in Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnis beschrieben werden.

Hier finden Sie zu unterschiedlichen Themen Muster von Verfahrensdokumentationen zur individuellen Weiterverarbeitung:

Muster Verfahrensdokumentation zur Belegablage Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V.

Muster Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen Bundessteuerberaterkammer

Muster Verfahrensdokumentation zur ordnungsgemäßen Kassenführung Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik e.V.

Sollten Sie weitere Fragen zur GoBD –Verfahrensdokumentation oder auch andere Fragen zur Aufbewahrungs- oder Aufzeichnungspflichten haben, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

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14

JAN

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2019

 

 

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Die Anschaffung eines Firmenwagens für Unternehmer, die betrieblich viel unterwegs sind, kann eine attraktive Sache sein. Neben der betrieblichen Nutzung ist auch die private Nutzung des Firmenwagens zu berücksichtigen. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich zwei Methoden zur Auswahl: Fahrtenbuch führen oder die Privatnutzung pauschal zu versteuern.

Welche Variante günstiger ist, welche Variante für Sie überhaupt in Frage kommt oder auch welche Stolpersteine eventuell auftreten können, kann Ihnen Ihr Jahresabschlussbearbeiter beantworten. Zögern Sie daher nicht uns anzurufen.

Firmenwagen

Die Anschaffung eines Firmenwagens für Unternehmer, die betrieblich viel unterwegs sind, kann eine attraktive Sache sein. Neben der betrieblichen Nutzung ist auch die private Nutzung des Firmenwagens zu berücksichtigen. Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich zwei Methoden zur Auswahl: Fahrtenbuch führen oder die Privatnutzung pauschal zu versteuern.

Welche Variante günstiger ist, welche Variante für Sie überhaupt in Frage kommt oder auch welche Stolpersteine eventuell auftreten können, kann Ihnen Ihr Jahresabschlussbearbeiter beantworten. Zögern Sie daher nicht uns anzurufen.

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